Zweigpraxis eröffnen: Definition, Vorteile, Nachteile uvm.

18. November 2021

Die Eröffnung einer Zweigpraxis setzt umfassende Planung voraus. Stimmen alle Parameter wie Risikoabwägung und zukünftig erwartbare Einnahmen und Kosten überein, dann müssen überdies noch diverse Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt werden. Wird Ihnen die Erlaubnis seitens der KV erteilt, dann können Sie mit Ihrer zukünftigen Filialpraxis Ihren Patientenstamm ausweiten und Ihren Einzugsbereich vergrößern. Achten Sie jedoch darauf, dass die Zweitpraxis den “Stempel der Persönlichkeit” trägt, ansonsten müssen Sie Gewerbesteuer entrichten.

Eine Zweigpraxis
Um eine Zweigpraxis eröffnen zu können, ist eine gründliche Planung sowie die Erfüllung diverser Voraussetzungen notwendig.
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Definition: Zweigpraxis

Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz im Jahr 2007 haben Vertragsärzte und -psychotherapeuten das Recht bekommen, neben dem Vertragsarztsitz eine weitere Arztpraxis zu betreiben. Diese nennt sich Zweigpraxis, Filialpraxis oder auch Nebenbetriebsstätte.

Gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV darf die Eröffnung einer Zweigpraxis nur dann erfolgen, wenn:

  1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
  2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.

Die Kompensation von einer geringfügigen Verschlechterung der Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes durch eine verbesserten Versorgung im Gebiet der Zweigpraxis, machte das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 möglich. Ebenso muss sichergestellt sein, dass die Patientenversorgung an allen Standorten zufriedengestellt wird (Anwesenheit während Behandlungszeiten, Vertretung organisieren im Krankheitsfall usw.).

Das ausgeübte Fachgebiet muss in der Hauptbetriebsstätte nicht deckungsgleich mit der Nebenbetriebsstätte sein.

Neben einer guten Praxisplanung sind an die Gründung einer Filialpraxis bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie z. B. eine notwendige Erlaubnis seitens des Zulassungsausschusses der KV am Sitz der Zweigpraxis. Außerdem ist in § 17 Abs. 2 MBO-Ä geregelt, dass Ärzte über den Praxissitz hinaus lediglich an zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein dürfen. Für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist diese Berufsordnung nicht anwendbar, sodass MVZs unbegrenzt viele Zweigpraxen eröffnen dürfen.

Tipp: Wenn Sie neue Medizingeräte kaufen wollen, Ihre Arztpraxis dafür jedoch zu klein ist, dann ist ein in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz ausgelagerter Praxisraum gemäß § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV eine Alternative zur Zweigpraxis. Ausgelagerte Praxisräume haben den Vorteil, dass sie nicht genehmigungspflichtig sind. In Ihnen dürfen spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbracht werden. Gegenüber der KV besteht jedoch eine Anzeigepflicht hinsichtlich des Ortes und den Beginn der ärztlichen Tätigkeit im zukünftigen ausgelagerten Praxisraum.

Voraussetzungen für den Betrieb einer Zweigpraxis

  • Patientenversorgung am Standort der Zweigpraxis muss verbessert werden.
  • Patientenversorgung am Vertragsarztsitz darf höchstens “geringfügig beeinträchtigt” werden.
  • Vertragsärzte mit vollem Versorgungsauftrag müssen an allen zugelassenen Tätigkeitsorten persönlich mind. 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten die Sprechstundenzeiten jeweils anteilig (§ 17 Abs. 1a BMV-Ä).
  • Die Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich überwiegen.
  • Ein Arzt/Zahnarzt/Psychotherapeut darf neben seinem Praxissitz nur an zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein.
  • Es muss ein Antrag auf Gründung einer Zweigpraxis gestellt werden, der von der zuständigen KV genehmigt werden muss.
  • Die Zweigpraxis muss mit einem Praxisschild kenntlich gemacht werden, vor allem dann, wenn sie sich in den Räumlichkeiten einer andere Arztpraxis befindet.
  • Zweigpraxis muss am Bereitschaftsdienst/Notfalldienst teilnehmen
  • Ärztliche Leistungen müssen in der Zweigpraxis persönlich oder durch einen vom Zulassungsausschuss genehmigten, angestellten Arzt erbracht werden
  • Die Frist (abhängig von der KV, bspw. KV-Nordrhein innerhalb von 6 Monaten) zur Aufnahme der Tätigkeit in der Zweigpraxis muss eingehalten werden

Eine zu große Entfernung zwischen Stammsitz und Zweigpraxis sowie begrenzte Sprechstunden-Zeiten müssen nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung der Zweigpraxis-Genehmigung führen. Die Frage, ob mit der Zweigpraxis die Versorgungssituation vor Ort verbessert werde, spielt eine viel entscheidendere Rolle, so das BSG-Urteil vom 16.5.2018, Az.: B 6 KA 69/17. In dem besagten Fall betrug die Entfernung 212 Kilometer (Fahrzeit ca. 2 Stunden 40 Minuten) sowie eine kurze Anwesenheit an nur zwei Tagen wöchentlich.

Achtung: Da die Genehmigung der Zweigpraxis an die Versorgungssituation am Vertragsarztsitz gekoppelt ist, erlischt diese Genehmigung, wenn der Vertragsarztsitz verlegt wird. In diesem Fall muss eine neue Genehmigung für die Filialpraxis beantragt werden.

Vorteile und Nachteile

Die Gründung einer Zweigpraxis bringt hauptsächlich finanzielle Vorteile mit sich. Der Einzugsbereich vergrößert sich, der Patientenstamm wächst (auch in fremden KV-Bezirken) und es ergeben sich neue Umsatz-Potentiale. Weiter bauen Sie Ihren eigenen Machtanspruch sowie Ihre eigene Marke aus und können sich so besser gegenüber der Konkurrenz positionieren.

Die genannten Vorteile setzen vor Gründung einer Zweigpraxis eine betriebswirtschaftliche-, Standort- und Marktanalyse voraus. Erst nach Abwägung von Risiko, zukünftigen Einnahmen und Kosten sollte die Entscheidung gefällt werden. Je nach Zielsetzung kann sich auch die Ausgestaltung der Vorteile unterscheiden.

Als Nachteil einer Zweigpraxis ist anzusehen, dass für die Filialpraxis kein zusätzliches Geld zur Verfügung gestellt wird. Die Vergütung erfolgt aus bestehenden Fachgruppenfördertöpfen und es gibt kein extra Honorar-Budget. Es findet keine Erhöhung des Punktzahlgrenzvolumens statt, da die Stammpraxis (Hauptbetriebsstätte) sowie die Zweigpraxis (Nebenbetriebsstätte) nach dem Honorarverteilungsvertrag als eine Einheit angesehen werden. Außerdem wird die Fallzahlbegrenzung trotz zusätzlicher Filialpraxis nicht angehoben.

Gewerbesteuer-Risiko: Arzt in der Zweigpraxis anstellen

Als Praxisinhaber einer Einzelpraxis sind Sie grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig, sofern der Betrieb den “Stempel der Persönlichkeit” trägt. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die vertragsärztliche Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit.

Ein steuerlicher Nachteil kann sich jedoch ergeben, wenn Sie in Ihrer Zweigpraxis einen angestellten Arzt beschäftigen. Zwar greift bei dem Angestelltenverhältnis auch § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (freiberufliche Tätigkeit gilt auch dann, wenn man sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient), doch Voraussetzung dafür ist, dass der Praxisinhaber auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann müssen Sie Gewerbesteuer zahlen und statt einer einfachen Einnahmen-­Überschuss-Rechnung eine aufwendige Bilanzierung inkl. Jahresabschluss aufstellen.

Ob die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit auch in der Filialpraxis mit einem angestellten Arzt gewährleistet wird, gilt es zurecht zu hinterfragen. Zwecks dessen haben wir eine Auflistung einiger Urteile zusammengefasst, die in diesem Kontext gefällt worden sind:

  • Unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist eine Tätigkeit zu verstehen, welche die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist
    • BFH Urteil vom 31.08.2005, IV B 205/03
  • Unter einer leitenden Tätigkeit ist die Festlegung der Grundzüge für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeiten, die Entscheidung grundsätzlicher Fragen und die Überwachung des Arbeitsablaufs nach den festgelegten Grundzügen zu verstehen.
    • BFH vom 11.09.1968, I R 173/66
  • Von einer eigenverantwortlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers kann nur dann gesprochen werden, wenn er seine eigene Arbeitskraft so einsetzt, dass er in der Lage ist, für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen die uneingeschränkte fachliche Verantwortung zu übernehmen.
    • BFH Urteil vom 25.11.1975, VIII R 116/74
  • Dazu muss er in ausreichendem Umfang an der praktischen Arbeit teilnehmen; gelegentliche fachliche Überprüfungen der Mitarbeiter genügen nicht.
    • BFH Urteil vom 20.12.2000, XI R 8/00
  • Maßgebend ist vielmehr, dass auch die von den qualifizierten Mitarbeitern erbrachten Leistungen oder das zusammen mit diesen Mitarbeitern geschaffene Werk noch „den Stempel der Eigenpersönlichkeit des Berufsträgers“ tragen.
    • BFH Urteil vom 14.03.2007, XI R 59/05

Aus den gefällten Urteilen wird ersichtlich, dass die freiberufliche Tätigkeit nur dann aufrechterhalten bleibt, wenn der Praxisinhaber seinen angestellten Arzt stets kontrolliert. Steuerliche Entlastung schuf das BFH Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12. Darin heißt es: Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung „problematischer Fälle” vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit.

In der Zweigpraxis kann auf die zugehörigen Einkünfte Gewerbesteuer anfallen, wenn eine fehlende Eigenverantwortlichkeit und Leitung (im Zusammenhang mit einem angestellten Arzt) attestiert wird. Diese wird jedoch meist bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% auf die Einkommensteuer angerechnet. Allgemein gilt ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro pro Jahr.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft wird dann gewerbesteuerpflichtig, wenn mehr als 3 % der Praxiseinnahmen gewerblich erzielt werden.

Zu bedenken ist, dass vor Anstellung eines Arztes der entsprechende Antrag vom zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt werden muss. Steuerliche Vorsicht ist bei der Anstellung eines fachfremden Arztes geboten. In diesem Fall wird der Angestellte als Gewerbetreibender eingestuft, da der Praxisinhaber nicht über entsprechende Fachkenntnis verfügt und dadurch fachliche Verantwortung sowie Kontrolle des fachfremden Angestellten nicht übernehmen kann. Um die Gewerbesteuerpflicht zu umgehen, könnte in einem solchen Fall ein Vertrag, der den angestellte Arzt zum Gesellschafter der Praxis benennt. Dann könnte der Angestellte selbst eigenverantwortlich tätig sein. Damit alles korrekt abgewickelt wird, empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters.

Abrechnung in der Zweigpraxis

Mit der Genehmigung Ihrer Zweigpraxis erhält diese eine Nebenbetriebsstättennummer NBSNR. Bei der ärztlichen Abrechnung müssen die in der Zweigpraxis erbrachten Leistungen mit der NBSNR kenntlich gemacht werden

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