Praxisgemeinschaft + Labor- und Apparategemeinschaft

15. Oktober 2021

Die Praxisgemeinschaft ist eine kooperative Organisationsform unter Ärzten, welche den Vorteil der Kostenteilung ohne Gewinnverteilung mit sich bringt. Der Einbehalt des Gewinns ist ein wesentlicher Unterschied zur Gemeinschaftspraxis. Sonderformen der Praxisorganisationsgemeinschaft sind die Laborgemeinschaft sowie die Apparategemeinschaft. Hier erfahren Sie, was die Begriffe im Einzelnen bedeuten, welche Rechtsformen zulässig sind und welche Vor- und Nachteile es gibt.

Praxisgemeinschaft: Vorteile, Nachteile und Rechtsform
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Was ist eine Praxisgemeinschaft?

Die Praxisgemeinschaft (Praxisorganisationsgemeinschaft) ist eine Organisationsform von mindestens zwei Vertragsärzten, -Zahnärzten oder Vertragspsychotherapeuten. Der Hauptgrund für den Zusammenschluss zu einer Praxisgemeinschaft ist vor allem die Senkung der Betriebskosten pro Kopf. Als Kostengemeinschaft charakterisiert sie sich vor allem dadurch, dass Ressourcen wie Apparate, Räume und Personal vergesellschaftet werden. Diese Ressourcen werden von allen Beteiligten gemeinsam genutzt, wobei sie ggü. der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) keine wirtschaftliche Einheit bzw. Abrechnungsgemeinschaft darstellen. Jeder Arzt/Psychotherapeut hat seinen eigenen Patientenstamm, damit einhergehend auch die ärztliche Verschwiegenheit ggü. anderen Ärzten, und rechnet seine Leistungen für sich selbst ab. Dies ist der wesentliche Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis. Ebenfalls sollte aus diesem Grund schon während der Praxisplanung für jeden behandelnden Arzt ein eigenes Sprechzimmer eingeplant werden.

Sonderformen der Praxisgemeinschaft, welche nicht in einer Rechtsbeziehung zu den Patienten stehen, sind:

  • Apparategemeinschaft
  • Laborgemeinschaft
    • Beschränkung der Kooperation ausschließlich auf die gemeinsame Nutzung von Laboreinrichtungen zwecks Erbringung der in der eigenen Arztpraxis anfallenden Laboratoriumsuntersuchungen

 

Rechtsform: Praxisgemeinschaft als GbR oder GmbH organisieren?

Die Praxisgemeinschaft wird üblicherweise in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), seltener auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben. Die Organisierung als Partnergesellschaft (PartG) ist nicht möglich, da die PartG voraussetzt, dass sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen. Dementgegen ist In einer Praxisgemeinschaft die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit gesetzlich verboten.

Um Ihnen die Frage, ob Sie Ihre zukünftige Praxisgemeinschaft in der Rechtsform GbR oder GmbH betreiben sollen, zu beantworten, haben wir Vor-, Nachteile und Eigenschaften der beiden Gesellschaftsformen gegenübergestellt:

Vorteile, Nachteile und Eigenschaften der Praxisgemeinschaft-Rechtsform GbR und GmbH
GbR GmbH
Jeder Gesellschafter haftet sowohl mit Betriebs- als auch mit dem Privatvermögen Stammkapital von 25.000 € wird benötigt
Gemeinsame Haftung auch bei Fehltritten nur eines Mitgesellschafters Haftung ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer oder Kreditaufnahme jedoch persönliches Haftungsrisiko.
Abstimmungsprozesse können schwierig werden, da alle Gesellschafter Mitbestimmungsrechte besitzen Mglw. geringere Steuerlast, da Einkommensteuer nur auf das Gehalt entfällt
keine Entrichtung der Gewerbesteuer Erhebung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Gewinn der Gesellschaft
einfache, formlose Gründung aufwendiger Gründungsprozess (Beurkundung durch den Notar und Eintragung ins Handelsregister)
einfache Buchhaltung aufwendige Buchhaltung mit Bilanzierungspflicht
an Vorschriften des Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gebunden Arzt kann als Gesellschafter-Geschäftsführer von betrieblicher Altervorsorge profitieren
  leichtere Nachfolgeplanung bei Praxisverkauf

Vorteile und Nachteile

Die Praxisgemeinschaft vereint Komponenten der Einzelpraxis als auch der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in sich. Der sich daraus ergebende Vorteil ist die kostensparende, gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Praxisräume, Personal, Medizintechnik) aller Beteiligten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eines jeden Arztes, wie in einer Einzelpraxis. Da jeder Arzt seinen eigenen Patientenstamm hat, kann man diesen bei Austritt aus der Praxisgemeinschaft problemlos mitnehmen.

Weiter bietet die Praxisgemeinschaft den Vorteil, dass man leichter Patienten für sich gewinnen kann. Bei Überweisung von einem Allgemeinmediziner zu einem Facharzt ist ein Patient aus Gründen der Bequemlichkeit eher gewillt, den Facharzt desselben Gebäudes auszuwählen.

Die Gründung einer Praxisgemeinschaft gestaltet sich relativ einfach. Die KV und der ärztlichen Bezirksverband müssen informiert werden, eine Genehmigung des Zulassungsausschusses ist jedoch nicht notwendig.

Da jede Arztpraxis in einer Praxisgemeinschaft wirtschaftlich gesehen als Einzelpraxis agiert, ergeben sich dadurch auch Nachteile. Jede Arztpraxis steht für sich, sodass bestimmte Aufgaben (bspw. Marketing) nicht zusammen mit anderen Praxen geteilt werden können. Weiter ist im Gegensatz zu einer Berufsausübungsgemeinschaft bei der Praxisgemeinschaft die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung nur bedingt möglich.

Es sollte bedacht werden, dass ein finanzielles Risiko besteht, wenn die Patientenstamm-Übereinstimmungsquote zwischen den Praxen einer Praxisgemeinschaft 20 % (fachgleich) bzw. 30 % (fachübergreifend) überschreitet. Kommt es zu diesem Szenario, dann stellt die KV Honorarrückforderungen.

Ein weiterer Nachteil ergibt sich in einer Praxisgemeinschaft dann, wenn die Anzeigepflicht missachtet wird. Für Patienten muss ersichtlich sein, um was für eine Praxisform es sich handelt. Wird der Sachverhalt einer Schein-Berufsausübungsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft stellt sich nach außen als BAG dar) festgestellt, drohen finanzielle Konsequenzen. Bei sehr schweren Verstößen können sogar Freiheitsstrafen wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs verhängt werden.

Rechtliches

Berufliche Kooperationen wie die nicht genehmigungspflichtige, aber anzeigepflichtige Praxisgemeinschaft sind gemäß § 18 MBO-Ä ausdrücklich erlaubt. Bei bestimmten Verstößen drohen jedoch ernsthafte finanzielle bis freiheitseinschränkende Konsequenzen.

  • gegenseitige Patientenzuweisung
    • Der Überschneidungsgrad des Patientenstamms zwischen den Praxen einer Praxisgemeinschaft darf maximal 20 % bei gleicher Fachrichtung und 30 % bei unterschiedlicher Fachrichtung betragen, unter Zahnärzten sogar nur 10 %.
    • Untersuchung der KV/KZV hinsichtlich Parallelbehandlung. Es drohen Honorarrückforderungen.
    • Strafrechtliche Konsequenzen können dann verhängt werden, wenn aufgrund eines hohen Patienten-Übereinstimmungsgrad der Sachverhalt einer nicht genehmigten BAG gemäß § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV nachgewiesen wird.
  • Regelung der Vertretung
    • Beteiligte Ärzte innerhalb einer Praxisgemeinschaft können sich bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildungen untereinander vertreten.
    • Dauert die Vertretung länger als eine Woche, muss dies bei der KV/KZV angezeigt werden.
    • Verboten ist eine dauerhafte Vertretung an bestimmten Wochentagen.
  • Außenhaftung bei Schein-BAG
    • Stellt sich eine Praxisgemeinschaft nach außen als Berufsausübungsgemeinschaft dar, dann entspricht der Haftungsanspruch auch wie in einer BAG. Dadurch können bei einem Behandlungsfehler auch an Ärzte, die nicht an der Behandlung beteiligt waren, Schadensersatzansprüche erhoben werden.
    • Jede Praxis in einer Praxisgemeinschaft muss sich auf der Website, Praxisschild, Briefkopf usw. als selbstständige Arztpraxis zu erkennen geben
  • Schweigepflicht
    • Die Verschwiegenheit von Patienteninformationen muss je Arztpraxis gewahrt werden. Das gilt insbesondere für Personal, welches in mehreren Praxen innerhalb der Praxisgemeinschaft Zugriff auf die Verwaltung hat. Die Verschwiegenheitspflicht sollte in den jeweiligen Arbeitsverträgen festgehalten werden.
    • Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
  • Anstellungsverhältnisse von Ärzten sind nicht erlaubt.

Info: Ein Gesellschaftsvertrag für die Praxisgemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen. Aus diesem sollte u.a. hervorgehen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Beteiligungsquote der einzelnen Gesellschafter sollte festgehalten werden.

Da die Praxisgemeinschaft verfolgt grundsätzlich nicht das Ziel der Gewinnerzielung, sodass weder Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit entstehen. Ausnahmen entstehen bspw. bei Vermietung von Praxisräumen oder Medizintechnik. Von der Umsatzsteuer befreit sind lediglich Praxisgemeinschaftsleistungen, die für die Erbringung ärztlicher Leistungen notwendig sind.

Je nachdem, ob die Praxisgemeinschaft im Gesellschaftsvertrag als Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft definiert ist, ergeben sich Unterschiede bei Eintritt und Austritt von Gemeinschaftern:

  • Bruchteilsgemeinschaft: Tritt ein neuer Gemeinschafter in die Praxisgemeinschaft ein, dann werden an ihn Bruchteile an jedem einzelnen Wirtschaftsgut von den bestehenden Gemeinschaftern verkauft. Deklaration als laufender Gewinn. Werden die Veräußerungen ausschließlich zur betrieblichen Nutzung genutzt, fällt nach § 4 Nr. 28 UStG keine Umsatzsteuer an.
  • Gesamthandsgemeinschaft: In diesem Fall findet eine Übertragung eines Gemeinschaftsanteils statt. Stille Reserven sind aufzudecken. Es wird weder Umsatzsteuer fällig, noch liegt ein steuerbegünstigter Gewinn vor.

Unterschied zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis

Die Begriffe Praxisgemeinschaft (PG) und Gemeinschaftspraxis liegen nah beieinander, doch in der Ausgestaltung ergibt sich ein großer Unterschied. Die BAG hat die gemeinsame Berufsausübung zum Ziel und teilt sich eine gemeinsame Patientenkartei sowie Abrechnungsnummer. Die Praxisgemeinschaft hingegen beschränkt sich ausschließlich auf gemeinsame Organisationsstrukturen, nicht jedoch die Berufsausübung. Lediglich Praxisräume, Personal oder Medizintechnik werden in einer PG miteinander geteilt. Es gibt keinen gemeinsamen Patientenstamm und jeder Arztpraxis rechnet unter einer eigenen Abrechnungsnummer ab.

Da in einer Praxisgemeinschaft eine strikte Trennung der Patientenstämme vorgeschrieben ist, ist besonderes Hauptaugenmerk auf den Datenschutz nach DSGVO zu legen. Patienteninformationen dürfen keinesfalls innerhalb der Praxisgemeinschaft zugänglich sein. Nur der behandelnde Arzt sowie das Personal dürfen persönliche Daten einsehen. Bei Vertretung im Krankheitsfall durch einen anderen Arzt, darf dieser nur dann Zugriff auf die Patienteninformationen bekommen, wenn der Patient seine schriftliche Einwilligung dazu gegeben hat. Im Unterschied dazu hat jeder Beteiligte einer Gemeinschaftspraxis Einblick in alle Patientendaten, da es eine gemeinsame Patientenkartei gibt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Patient dem explizit widersprochen hat. Es ist legitim, wenn Personal, welches innerhalb der Praxisgemeinschaft Zugriff auf Patientendaten mehrerer Arztpraxen hat, zwei Patientenkarteien einsehen darf. Allerdings dürfen diese Informationen nicht an Außenstehende kommuniziert werden.

Ein weiterer Unterschied äußert sich bei der Gewinnverteilung. In der Gemeinschaftspraxis werden die Gewinne nach Abstimmung aller Gesellschafter verteilt. Dementgegen hat jeder Praxisinhaber in einer Praxisgemeinschaft nur Einsicht in seine eigenen Gewinne, welche er allein für sich behalten kann. Der Umstand, dass man in einer BAG die Umsätze von jedem einzelnen Arzt einsehen kann, schreckt einige Ärzte ab, weswegen sie sich dann doch für eine Praxisgemeinschaft entscheiden.

Unterschiede zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis
Merkmal Praxisgemeinschaft Gemeinschaftspraxis
Kooperationsform
  • Beschränkung auf gemeinsame Nutzung von Medizintechnik, Räume oder Personal
  • Wahrung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit je Arztpraxis mit eigener Abrechnungsnummer
  • jede Arztpraxis haftet für sich selbst (Ausnahme: Schein-BAG)
  • gemeinsame Nutzung aller Ressorucen
  • wirtschaftliche Einheit mit einer gemeinsamen Abrechnungsnummer
  • gemeinsame Haftung
Gewinnverteilung
  • Gewinne müssen nicht mit anderen Praxisgemeinschaft-Beteiligten geteilt werden
  • Gewinne müssen in Abstimmung mit allen Beteiligten untereinander verteilt werden
Datenschutz
  • Patientenkartei kann von jedem Arzt eingesehen werden
  • keine Probleme im Vertretungsfall hinsichtlich persönlicher Daten
  • Patientenkartei kann nur von behandelndem Arzt eingesehen werden
  • schriftliche Einwilligung zur Datenverarbeitung durch einen anderen Arzt bspw. im Krankheitsfall notwendig
Arbeitsweise
  • hoher fachlicher Austausch untereinander
  • i. d. R. keine Probleme bei der Vertretung
  • geringer fachlicher Austausch untereinander
  • Vertretung nur bedingt möglich

Eine Gemeinsamkeit haben sie dennoch: beide Gemeinschaftsformen können als GbR organisiert werden.

Info: Neben Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis und Einzelpraxis gibt es noch weitere Praxisformen, wie z. B. das Medizinische Versorgungszentrum oder das Arztnetz.

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