Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ): Vorteile, Nachteile, Rechtsform

8. Oktober 2021

Das MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum) eignet sich vor allem für (junge) Ärzte, die das wirtschaftliche und finanzielle Risiko scheuen. Das Angestelltenverhältnis bietet mehr Sicherheit, als das eigenverantwortliche Betreiben einer eigenen Arztpraxis. Damit einher geht jedoch ein Verlust an Freiheit. Die verschiedenen Vor- und Nachteile haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst. Zudem informieren wir Sie hier über die Rechtsform und die Voraussetzungen für das Gründen eines MVZ.

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
Das MVZ bietet Sicherheit im Angestelltenverhältnis, beschränkt allerdings die berufliche Freiheit.
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Was ist ein MVZ?

Gemäß § 95 SGB V ist das MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum) eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Zweck dieser organisatorischen Einheit ist die Erbringung ambulanter ärztlicher Behandlungen. Der in medizinischen Fragen weisungsfreie ärztliche Leiter des MVZ muss als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein.

Waren vor Inkrafttreten des KV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) zum 23. Juli 2015 lediglich fachübergreifende MVZ zulässig, so dürfen diese ab diesem Stichtag auch fachgleich (Bsp. Zahnarzt MVZ) sein. Auch Physiotherapeuten und Apotheken können mit einem MVZ kooperieren.

Im Gegensatz zu einer Einzelpraxis, in der der Praxisinhaber in der Regel sowohl die ärztlichen Behandlungstätigkeiten als auch die Verwaltungsaufgaben übernimmt, herrscht im MVZ meist eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der Patientenversorgung.

Medizinische Versorgungszentren sind die Nachfolger der ostdeutschen DDR-Polikliniken. Im Jahr 2004 wurde den MVZs durch das GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GKV-GMG) der Weg ins deutsche Gesundheitssystem geebnet. Seit 2004 gibt es einen klaren Trend hin zu mehr MVZ-Gründungen. Gab es im Startjahr erst 70 MVZ, so waren es Ende 2018 bereits 3.047. Diese positive Entwicklung ist vor allem auf “MVZ mit ausschließlich angestellten Ärzten” zurückzuführen. Von allen 101.274 ambulanten Gesundheitseinrichtungen haben die MVZs jedoch nur einen Anteil von 3 % daran (Einzelpraxen 78 %, BAG 19 %).

Rechtsform

Die Wahl der MVZ-Rechtsform ist eine Voraussetzung für die Gründung und beeinflusst alle wirtschaftlichen und (steuer)-rechtlichen Belange. Zur Auswahl stehen folgende Rechtsformen:

  • Personengesellschaft (GbR)
  • Partnergesellschaft (PartG und PartG mbB)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • öffentlich rechtliche Rechtsform (AÖR)

Die Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) ist für ein MVZ nicht zulässig. Üblicherweise wird ein medizinisches Versorgungszentrum als GbR oder GmbH organisiert.

War ein MVZ bereits zum 01.01.2012 zugelassen und nimmt es weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil, dann genießt es Bestandsschutz - eine abweichende zu den hier genannten Rechtsformen kann in diesem Fall unverändert fortbestehen.

Die Rechtsform “Partnergesellschaft” empfiehlt sich dann, wenn im MVZ ausschließlich Vertragsärzte oder sonstige Angehörige von zugelassenen Berufsgruppen beteiligt sind, welche sich üblicherweise nicht in der Rechtsform einer juristischen Person wie der GmbH organisieren, wie z. B. Physiotherapeuten, so Dr. Alexander Böck. Tritt ein Krankenhaus als Gründer oder Träger eines MVZ auf, dann empfiehlt sich die GmbH. Die MVZ-GmbH ohne Krankenhaus-Trägerschaft kann sich allerdings auch bei Großpraxen oder bei Beteiligung der kapitalintensiven Fachrichtungen Labormedizin oder Radiologie anbieten.

Unterschiede zwischen MVZ in der Rechtsform GmbH und GbR
GmbH GbR
Notwendigkeit eines notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertrag muss schriftlich festgehalten werden
Anmeldung beim Registergericht Gründung durch mind. zwei Gesellschafter
Gesellschaftsvertrag kann öffentlich eingesehen werden anteiliger Gewinn jedes Gesellschafters unterliegt der Einkommenssteuer
von Antragstellung bis Eintrag ins Handelsregister vergehen etwa 3 Monate  
Gründung durch einen Beteiligten möglich  
Haftung beschränkt sich auf Gesellschaftsvermögen  
Bürgschaft ggü. Verbindlichkeiten der Krankenkassen und KV mit Privatvermögen  
Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag  
Einhaltung der Gesetze des Handelsgesetzbuches (HGB) und GmbHG  
Bilanzierungspflicht statt einfache Einnahme-Überschussrechnung  
Veröffentlichung des Jahresabschlusses im öffentlich einsehbaren Bundesanzeiger  
Einfacher (Teil)-Verkauf von Anteilen  

Vorteile und Nachteile

Die Gründe für die stetige Zunahme angestellter Ärzte in einem MVZ ist auf die vielen Vorteile dieser Organisationsform zurückzuführen, ist aber auch strukturell bedingt. Die stetig steigende Gesamtzahl der Ärzte in Deutschland begünstigt diesen Trend.

Ein großer Vorteil des MVZ ist, dass sich angestellte Ärzte nicht mit der betriebswirtschaftlichen Organisation befassen müssen, sondern sich vollends auf die Patientenbehandlung konzentrieren können. Dies sorgt für effiziente Strukturen, zumal auch kosteneinsparende Synergien und Skaleneffekte durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Medizintechnik, Abrechnung oder Marketing entstehen. Zusätzlich wird der kollegiale Austausch untereinander gefördert.

Ein MVZ wirkt sich für diejenigen Ärzte vorteilhaft aus, die ein größeres Hauptaugenmerk auf die Work-Life-Balance legen. Flexible Arbeitszeitmodelle, um die Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf zu ermöglichen, sind hier eher zu realisieren, als in anderen Praxisformen. Eine Vollzeitstelle im MVZ kann alternativ durch 4 Teilzeitstellen ausgefüllt werden.

Im Gegensatz zu einer Einzelpraxis hat das MVZ den Vorteil, dass es keine Beschränkungen bei Anstellungsgenehmigungen und Filialbildungen gibt. Das ist ein wichtiger Aspekt, vor allem für gut wirtschaftende Praxen, die wachsen wollen. Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes 2015 sind MVZ nun in der Lage, sich im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu bewerben, auch ohne konkrete Nennung eines Arztes. Die kontinuierliche Nachbesetzung einer Arztstelle wirkt sich günstig auf das MVZ aus, zumal eine durch einen Vertragsarzt eingebrachte Zulassung beim MVZ verbleibt. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters werden lediglich Gesellschaftsanteile, nicht jedoch die Zulassung veräußert. Diese kann mit bereits vorhandenen angestellten Ärzten besetzt werden. Bei Nachbesetzung der Zulassung erfährt das MVZ Wettbewerbsvorteile ggü. der Berufsausübungsgemeinschaft.

Info: In einem MVZ kann eine Arztstelle erst nach dreijähriger Tätigkeit des Arztes nachbesetzt werden, so das BSG-Urteil vom 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R.

Es werden immer mehr Operationen vom stationären in den ambulanten Sektor verlagert. MVZ in Krankenhausträgerschaft können somit ein probates Mittel sein, um Klinikstandorte langfristig zu sichern. Ohnehin geht das Bundesgesundheitsministerium davon aus, dass diese Verlagerung vor allem hin zu größeren ambulanten Einrichtungen, die über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen, erfolgen wird. Dies erfordert jedoch entsprechenden Aus- und Weiterbildungsbefugnisse, welche sinnigerweise eher einem medizinischen Versorgungszentrum oder einer Berufsausübungsgemeinschaft zuteil werden sollten, als einer Einzelpraxis. Krankenhäuser beabsichtigen mit einer MVZ-Gründung eine Entlastung des Krankenhauses durch eine ambulante Versorgung. Zudem ermöglicht auch das MVZ die Weiterbildung von Assistenzärzten, sodass das Krankenhaus als Träger nach erfolgreicher Weiterbildung die Assistenzärzte für sich gewinnen kann.

Das MVZ hat den Vorteil, dass der angestellte Arzt kein ökonomisches Risiko zu tragen hat, sondern sich voll und ganz auf seine ärztliche Tätigkeit konzentrieren kann. Das ist vor allem für diejenigen Ärzte interessant, die das ökonomische Risiko einer Praxisgründung scheuen. Zudem können (junge) Ärzte das Angestelltenverhältnis als Vorbereitung auf die eigene Freiberuflichkeit nutzen.

Medizinische Versorgungszentren wurden mit dem Hintergedanken gefördert, um eine Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und eine Wettbewerbsintensivierung in

der ambulanten Versorgung herbeizuführen. Weiter ermöglicht die Diagnose und Therapie in einem MVZ eine optimale Abstimmung (keine Doppeluntersuchungen) zwischen den verschiedenen Leistungserbringern, vor allem bei komplexen Krankheiten.

Allerdings ist das MVZ neben Vorteilen auch mit einigen Nachteilen behaftet. Je nach Arbeitsvertrag muss der angestellte Arzt sowohl stationär als auch ambulant arbeiten. Das bedeutet, dass Sie evtl. zwischen den Standorten Krankenhaus und MVZ pendeln müssen.

Ein weiterer Nachteil ist, dass man nicht so viel Freiheit genießt, wie in einer Einzelpraxis. Der Standort, die Praxisräume sowie bedingt auch die Personalauswahl können nicht beeinflusst werden. Der Arzt verliert seine Eigenständigkeit, zumal er sich auch nicht mit betriebswirtschaftlichen Fragestellungen auseinandersetzen muss. Eine Gefahr besteht vor allem beim ärztlichen Leiter eines MVZ, da ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen medizinischer Leitung und unternehmerischen Interessen des MVZ-Inhabers besteht (Fehl-, Unter-, Überversorgung).

Der Fakt, dass die zwischenmenschliche Verbindung zwischen Arzt und Patient aufgrund der Struktur des MVZ (großes Einzugsgebiet) eher anonym und unpersönlich ist, kann als Nachteil verstanden werden. Das Vertrauensverhältnis kann darunter leiden und zwischenmenschliche Konflikte sind nicht auszuschließen. Auch eine Identifikation des Arztes oder der MFA mit dem MVZ selbst kann mglw. nicht hergestellt werden, was wiederum demotivierend auf das Arbeitsverhalten wirken kann.

Vorteile und Nachteile von einem MVZ
Vorteile Nachteile
Kollegialer Austausch untereinander Arbeitsort kann je nach Lage zwischen MVZ und Krankenhaus wechseln
Kosteneinsparungen durch gemeinschaftliche Nutzung von Medizintechnik, Räumlichkeiten, Abrechnungsmanagement usw. wenig Freiheit und Mitspracherecht
volle Konzentration auf Patientenbehandlung, da betriebswirtschaftliche Organisation nicht vom Arzt übernommen wird unpersönliche/anonyme Beziehung zu Patienten
Gute Work-Life-Balance möglich durch flexible Arbeitszeitmodelle Bilanzpflicht anstatt Einnahmen-Überschuss-Rechnung notwendig bei MVZ (GmbH oder Kapitalgesellschaft)
keine Beschränkungen bei Anstellungsgenehmigungen und Filialbildungen Gewerbesteuerpflicht bei MVZ-GmbH
einfache Nachbesetzung einer Arztstelle  
geringeres persönliches ökonomisches Risiko  
optimale Abstimmung von Diagnose und Therapie in einem MVZ  
Sicherung von Klinikstandorten und Entlastung von Krankenhäusern  
Verbesserte Chancen bei Praxisabgabe  
   

Unterschiede, Vorteile und Nachteile eines MVZ gegenüber Gemeinschaftspraxis und Einzelpraxis

Der wesentliche Unterschied zwischen MVZ und Gemeinschaftspraxis sowie Einzelpraxis ist der, dass das MVZ den Vorteil der Expansion mit sich bringt. Je vollzugelassenem Vertragsarzt ist die maximale Anzahl an angestellten Ärzten auf 4 Vollzeitstellen begrenzt. Diese Limitierung gilt jedoch nicht für MVZ. Im Gegenteil, die Schaffung von Möglichkeiten zur Kostenoptimierung, Skaleneffekte und Wachstum ist hier erwünscht.

Ein großer Vorteil des Angestelltenverhältnis in einem MVZ ist die Planungssicherheit. Die wirtschaftlichen Betriebsrisiken sind gering und man erhält sein Gehalt regelmäßig. Vor allem als Praxisinhaber einer Einzelpraxis müssen Sie das Unternehmensrisiko zu 100 % tragen und erhalten kein festes Gehalt, sondern als Freiberufler ein Honorar.

Dass das MVZ im Gegensatz zu einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft als GmbH organisiert werden kann, ist zugleich ein Vor-, aber auch ein Nachteil. Hinsichtlich der Steuern muss in einer GmbH schon ab dem ersten Euro Gewerbesteuer entrichtet werden, auch wenn die ärztliche Tätigkeit freiberuflich verrichtet wird. Allerdings mindert die gezahlte Gewerbesteuer den Gewinn und somit auch die Körperschaftssteuer. Gemäß B 6 KA 31/16 R ist jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich auch ein "Freiberufler-MVZ" in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden kann.Ist das medizinische Versorgungszentrum als Personengesellschaft organisiert, dann wird keine Gewerbesteuer erhoben. Werden die Tätigkeiten in einer BAG oder Einzelpraxis freiberuflich erbracht, dann ist diese Arbeit gewerbesteuerfrei.

Teilzeitarbeit und andere flexible Arbeitszeitmodelle sind in einem medizinischen Versorgungszentrum einfacher zu realisieren, als in einer BAG oder Einzelpraxis. Dies betrifft auch die Urlaubsvertretung. Zudem genießt man als angestellte/r Arzt/Ärztin bei Geburt eines Kindes Mutterschutz und bekommt Elterngeld.

Hinsichtlich der Zulassung einer Arztstelle ist anzuführen, dass in einem MVZ nicht die persönliche Zulassung des Arztes ausschlaggebend ist, sondern das MVZ selbst eine Zulassung erhält, dem mehrere Arztstellen zugeordnet werden. Selbst bei Personenidentität zwischen Leistungserbringer und Gesellschafter verbleibt die Zulassung bei der MVZ-Gesellschaft. Während in der Gemeinschaftspraxis oder Einzelpraxis die Zulassung bei Berufsaufgabe abgegeben muss, bleibt sie in einem MVZ in “eigenen Händen”. Als aussteigender Arzt in einem MVZ können Sie die Zulassung nicht mitnehmen, das ist ein Nachteil.

Als Praxisinhaber einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft genießen Sie maximale Freiheit. Sie können Ihre Arztpraxis individuell gestalten und Öffnungszeiten festlegen. Dementgegen haben Sie diesen Gestaltungsspielraum in einem MVZ nicht. Durch die starren Strukturen und den großen Patientenstamm ist auch das Patientenverhältnis in einem MVZ eher etwas unpersönlicher und anonymer, als in einer eigenen Arztpraxis.

Unterschiede eines MVZ gegenüber einer eigenen Arztpraxis
Eigenschaft MVZ Eigene Praxis
Arbeit und Freizeit Flexible Arbeitszeitmodelle und relativ einfach Vertretung durch einen anderen Arzt Unflexibles Arbeitszeitmodell
Berufsausstieg Gemeinsamer Erwerb von Zulassung und Praxis(-anteil) des Ausscheidenden durch verbleibende Gesellschafter. Geringe Belastung für die Verbleibenden Zahlender Nachfolger für Zulassung und Praxis(-anteil) muss gefunden werden. Mglw. hohe Belastung für den Verbleibenden
Berufseinstieg Unternehmensrisiko trägt das MVZ. Festes Gehalt als angestellter Arzt Hohes wirtschaftliches und finanzielles Risiko
Beschäftigungsverhältnis Angestelltenverhältnis oder selbstständiger Vertragsarzt Selbstständigkeit
Gründer Zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger, anerkannte Praxisnetze, Kommunen (§ 95 SGB V Abs. 1a) Zugelassene Ärzte
Rechtsform Personengesellschaft (GbR), Partnergesellschaft (PartG und PartG mbB), eingetragene Genossenschaft (eG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), öffentlich rechtliche Rechtsform (AÖR) Freiberufler oder Gewerbetreibender (Einzelpraxis), Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft (BAG)
Verwaltung Zentrale Verwaltungsorganisation Verwaltung muss zusätzlich zur Patientenversorgung erledigt werden
Wachstum Keine Limitierung Ein Vertragsarzt kann maximal 4 Vollzeitangestellte beschäftigen
Zulassung MVZ erhält institutionelle Zulassung personengebundene Zulassung

MVZ gründen: Voraussetzungen

Um ein MVZ gründen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Als Gründer kommen gemäß § 95 Abs. 1a SGB V folgende Personen in Frage:

  • zugelassen Ärzte
  • zugelassene Krankenhäuser
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3
  • anerkannte Praxisnetze nach § 87b Absatz 2 Satz 3
  • gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Kommunen

Bei Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen gibt es die Besonderheit, dass diese nur fachbezogene MVZ gründen dürfen.

Als weitere Voraussetzung muss erwähnt werden, dass das geplante MVZ eine Zulassung eines entsprechenden Antrages der KV-Zulassungsstelle benötigt, um an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Weiter muss eine zulässige Rechtsform gewählt werden, es müssen mind. zwei Vertragsarztsitze vorhanden sein und eine ärztliche Leitung ist notwendig.

Beim MVZ Gründen ist zu beachten, dass durch die Bedarfsplanung sehr wahrscheinlich keine freien Vertragsarztsitze zur Verfügung stehen werden. Aus diesem Grund muss bei der MVZ-Gründung meist eine Arztpraxis übernommen werden. Die Übernahme vollzieht sich in der Regel im Rahmen eines “Verzichts zugunsten einer Anstellung”. Der Praxisabgeber muss sodann mind. drei Jahre im MVZ tätig sein. Alternativ kann zur Erlangung einer Zulassung auch die Teilnahme an einem Nachbesetzungsverfahren angestrebt werden, worauf sich allerdings auch Dritte bewerben können.

Wird von einem Krankenhaus beabsichtigt, ein Zahnarzt-MVZ zu gründen, dann darf der Versorgungsanteil aller dem Krankenhaus zugehörigen Zahnmedizin-MVZ im Planungsbereich der KV, in dem die Gründung stattfinden soll, 10 % nicht übersteigen. In einem Planungsbereich, in dem der Versorgungsgrad bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis mind. fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in § 95 Abs. 1b SGB V.

Tipp: Eine MVZ-Gründung ist mit Chancen, aber auch mit Risiken behaftet. Die Finanzierung muss auf einem sicheren Fundament stehen, das Risikomanagement muss zuverlässig sein, das Management muss belastbar sein und Rechtssicherheit stets gegeben sein. Am Markt existieren diverse Beratungsunternehmen, die Machbarkeitsstudien für Sie erstellen. In diese fließen bspw. die Bewertung des Patientenstamms und Standortfaktoren ein.

MVZ Größe

Die Größe eines MVZ kann zum einen durch die durchschnittliche Arbeitsgröße oder aber durch den Flächenbedarf bestimmt werden. Im Durchschnitt hat sich die durchschnittliche Anzahl an Ärzten pro MVZ von 2004 bis 2018 von 3,6 auf 6,2 Ärzte erhöht. In einem Krankenhaus-MVZ waren es im Jahr 2018 sogar 7,4 Ärzte.

Tipp: Für MVZ gelten besondere Herausforderungen in Bezug auf das Praxismanagement. In unserem Top-10 Praxissoftware Vergleich haben wir auch einen Anbieter mit Praxissoftware speziell für MVZ gelistet. Dank der browserbasierten Software kann die Praxissoftware für Mac, Windows und Linux genutzt werden.

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Durchschnittliche Anzahl von Ärzten je MVZ
Durchschnittliche Anzahl von Ärzten je MVZ, Quelle: KBV (2019a)

Betrachtet man die Messgröße “Flächenbedarf”, dann kann die MVZ Größe gut und gerne 10.000 m² betragen. Einige Gesundheitshäuser werden sogar auch mit einer Mietfläche von etwa 12.000 m² ausgeschrieben. Ärzte vertreten hingegen die Ansicht, dass die optimale Arzthausgröße zwischen 3.500 und 6.000 m² liegt. Sollte während der Praxisplanung keine passende Immobilie in der benötigten Größenordnung gefunden werden, kann ein Neubau ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

Größe eines MVZ in m²
Kernleistung 2.500 m² - 3.500 m²
Erweiterungsleistungen 1.000 m² - 2.000 m²
Ergänzungsleistungen 1.000 m² - 2.000 m²
Einzelhandelsangebote 500 m² - 2.500 m²
Gesamt 5.000 m² - 10.000 m²

Quelle

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