Einzelpraxis: Definition, Rechtsform, Vorteile, Nachteile
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Die Einzelpraxis ist die (noch) am häufigsten anzutreffende Praxisform in Deutschland. Die Vorteile liegen auf der Hand: maximale Freiheit bei der Arbeits- und Freizeitgestaltung und keine Entrichtung der Gewerbesteuer bei der Rechtsform “freiberuflicher Einzelunternehmer". Sind Sie kaufmännisch tätig, dann ist diese Tätigkeit jedoch gewerbesteuerpflichtig, auch in einer Einzelpraxis. Als Einzelunternehmer erfahren Sie allerdings auch einige Nachteile, wie z. B. das Tragen des Unternehmensrisiko zu 100 %, notfalls auch die Haftung mit dem eigenen Privatvermögen. Für wen sich dieses Praxismodell trotzdem lohnt, welche Regelungen und Besonderheiten es gibt, das erfahren Sie hier.
Definition: Was ist eine Einzelpraxis?
Die Einzelpraxis ist eine Praxis, welche von einem Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychotherapeut, Physiotherapeuten oder Heilberufler wirtschaftlich betrieben wird. Im Gegensatz zu anderen Praxisformen hat der Praxisinhaber hier das Höchstmaß an Freiheit hinsichtlich der Praxisplanung und -gestaltung und der Organisation von Arbeits- und Freizeitgestaltung sowie Eigenständigkeit zu tragen, was zugleich ein Vor- aber auch ein Nachteil sein kann.
Die Einzelpraxis eignet sich für Allrounder und Individualisten, die nicht vor Verwaltungs-, Finanz-, Steuer- und anderen nicht medizinischen Themen zurückschrecken. Kooperation und kollegiale Zusammenarbeit ist aber dennoch möglich, bspw. in der Rechtsform einer Praxisgemeinschaft oder eines Praxisnetzes. Die Anstellung von Ärzten oder die Ausbildung von Weiterbildungsassistenten ist bedingt rechtens. Die gesetzlichen Regelungen für den Betrieb einer vertragsärztlichen Einzelpraxis unterliegen mitunter dem Bundesmantelvertrag für Ärzte.
Zwar gibt es seit 2004 einen Trend hin zu einer steigenden Anzahl an MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)-Gründungen, dennoch trugen von den insgesamt 101.274 ambulanten Gesundheitseinrichtungen die Einzelpraxen im Jahr 2018 einen Anteil von 78 %. In Zukunft wird die Einzelpraxis aufgrund des Strebens zu mehr Kooperation und Anstellung jedoch immer seltener auf dem Land und in der Stadt vertreten sein.
Tipp: Wenn Sie mit Ihrer Einzelpraxis an einem Praxisnetz teilnehmen, profitieren Sie von einer Erweiterung Ihres Patientenstammes und engem kollegialen Austausch. Gleichzeitig bleibt Ihre ärztliche Unabhängigkeit aufrechterhalten und Sie behalten Ihre persönliche Betriebsstättennummer für die KV-Abrechnung.
Rechtsform Einzelpraxis: Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Bei der Einzelpraxis unterliegen Sie als niedergelassener Arzt der Rechtsform des Einzelunternehmens. In dieser können Sie sowohl als Freiberufler oder als Gewerbetreibender gelten. Der vorteilhafte Freiberufler-Status erfolgt durch das Finanzamt und bestimmt im Wesentlichen die Anwendung des Steuer- und Haftungsrechts.
Gehören Sie der Rechtsform “Freiberufler” an, dann gelten Sie mit Ihrer Einzelpraxis und Ihrem Katalogberuf gemäß § 18 EStG nicht als Gewerbetreibender. Dies wirkt sich steuerlich begünstigend aus, da keine Gewerbesteuer und andere Abgaben zu entrichten sind. Ebenso ist die doppelte Buchführung nicht erforderlich, eine einfache Einnahmenüberschussrechnung ist ausreichend. Ein wesentlicher Nachteil ist jedoch die Haftungsfrage. Im Haftungsfall werden auch private Vermögenswerte herangezogen.
- Steuervorteil: keine Gewerbesteuer und andere Abgaben
- Verwaltungsvorteil: geringer buchhalterischer Aufwand
- Haftungsnachteil:keine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen.
Treten Sie mit Ihrer Einzelpraxis einer Praxisgemeinschaft bei, dann bleibt die Rechtsform “Einzelunternehmen” bestehen. Schließen Sie sich mit anderen Ärzten jedoch zu einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) zusammen, dann wird diese üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben.
Wenn Sie in Ihrer Einzelpraxis keine arzttypischen Tätigkeiten ausüben müssen Sie u. U. Gewerbesteuer entrichten. Verkaufen Sie neben Ihrer kurativen Tätigkeit Hilfsmittel oder Dienstleistungen (Nahrungsergänzungsmittel, Ernährungsberatung usw.) in Ihrer Einzelpraxis, dann können Sie zwar die kaufmännische Tätigkeit von der ärztlichen Tätigkeit steuerlich trennen, müssen auf die kaufmännische Tätigkeit jedoch Gewerbesteuer bezahlen. Liegen die Gewerbeerträge unter dem Freibetrag von 24.500 €, so entfällt die Gewerbesteuer. Sind Sie als Einzelunternehmer freiberuflich und gewerbetreibend aktiv, dann wächst der buchhalterische Aufwand, da alle Tätigkeiten in separaten Buchführungen nachvollzogen werden müssen.
Im Zusammenhang mit dem Urteil vom 16. Juli 2014, VIII R 41/12 steht geschrieben, dass selbständige Ärzte grundsätzlich leitend und eigenverantwortlich sind, auch wenn sie angestellt Ärzte mit der Übernahme ärztlicher Leistungen beauftragen. Allerdings ist es entscheidend, dass Sie als Arzt Ihrer Leistung einen “Stempel der Persönlichkeit” aufdrücken. Sie müssen mit Ihrer Fachkenntnis Ihr angestelltes Fachpersonal regelmäßig und eingehend kontrollieren, um so Einfluss auf Ihre Patienten zu nehmen. Führen Sie anstehende Voruntersuchungen bei Patienten durch, legen die Behandlungsmethode im Einzelfall fest und kümmern Sie sich persönlich um “problematische Fälle”, dann sind Sie freiberuflich tätig, auch wenn Sie angestellte Ärzte beschäftigen. Werden diese Grundsätze nicht erfüllt, sind Sie Gewerbetreibender und müssen Gewerbesteuer entrichten.
Info: Als Vertragsarzt dürfen Sie nicht “mehr als drei vollzeitbeschäftigte oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschäftigten Ärzten entspricht” anstellen. “Bei Vertragsärzten, welche überwiegend medizinischtechnische Leistungen erbringen, wird die persönliche Leitung auch bei der Beschäftigung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten vermutet”. Nähere Informationen dazu finden Sie in § 14a BMV-Ä.
Betreiben Sie in der Rechtsform des freiberuflichen Arztes eine Zweigpraxis mit einem angestellten Arzt, dann besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Einkünfte aus der Zweigpraxis gewerbesteuerpflichtig werden. Denn in der Regel wird in der Filialpraxis ein Arzt angestellt. Gewerbesteuer muss dann für die Filialpraxis gezahlt werden, wenn die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht gegeben ist. Die Einkünfte aus der Erstpraxis bleiben weiterhin gewerbesteuerfrei.
Vor- und Nachteile einer Einzelpraxis
Wenn Sie eine Einzelpraxis gründen oder übernehmen wollen, sollten Sie über alle Vorteile sowie Nachteile bescheid wissen. Freiheit bedeutet auch Verantwortung.
Die Freiheit ist der entscheidende Vorteil, den Ärzte mit einer Einzelpraxis verbinden. Man ist wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig und fungiert nicht nur als Arzt, sondern auch als Unternehmer. Sollten Sie ein MBA-Studium (Master of Business Administration) absolviert haben oder über anderweitige BWL-Kenntnisse verfügen, dann ist die Praxisform Einzelpraxis genau das richtige für Sie. Ein netter Nebeneffekt: den aus der Arzt-Abrechnung resultierenden Gewinn können Sie als Einzelunternehmer für sich behalten und müssen ihn nicht mit anderen Beteiligten teilen. Wenn Sie freiberuflich tätig sind, dann fällt auch keine Gewerbesteuer an.
Sie erfahren durch das Führen einer Einzelpraxis nicht nur wirtschaftliche Vorteile, sondern Sie können auch Ihre Work-Life-Balance eigenständig bestimmen. Wann Ihre Sprechzeiten sind oder wann Sie Urlaub machen obliegt ganz bei Ihnen. Sie müssen sich nicht mit anderen Kollegen arrangieren, da diese Ihnen als Leiter unterstellt sind. Dadurch bleibt Ihnen mehr selbstbestimmte Freizeit, die Sie mit Ihrer Familie, Ihrem Hobby oder Ihrer Nebentätigkeit verbringen können.
Für Kreative bedeutet die innehabende Organisationsmacht nicht nur Freiheit, sondern auch Entfaltung. Sie sind der Gestalter Ihrer Einzelpraxis (welche Gemälde, welche Stühle, welcher Tresen usw.). Auf diese Weise können Sie sich von “Standard-Praxen” abheben und Ihrer Einzelpraxis eine persönliche Note geben, was den Patienten mglw. positiv in Erinnerung bleibt. Diese Form des Marketings erlaubt Ihnen eine unverwechselbare Corporate Identity - Ihre Einzelpraxis wird einzigartig. Besitzen Sie noch nicht das nötige Kapital für die gewünschte Ausstattung, dann gibt es diverse Möglichkeiten zur Praxisfinanzierung und Medizintechnik-Finanzierung.
Bei all den Vorteilen dürfen die Nachteile einer Einzelpraxis keinesfalls zu kurz kommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass Sie als Einzelunternehmer das Unternehmensrisiko zu 100 % zu tragen haben. Im schlimmsten Fall müssen Sie bei schlechtem wirtschaften auch mit Ihrem Privatvermögen haften. Sie müssen Ihr Personal weiter entlohnen und Ihre Medizingeräte stehen still, auch wenn keine Patienten kommen. Besonders kritisch ist es, wenn Sie bspw. ein neues Ultraschallgerät für die Arztpraxis gekauft haben und dieses noch nicht abbezahlt ist oder sich amortisiert hat. Den finanziellen Verlust haben Sie allein zu tragen.
Das belastet nicht nur Ihren Geldbeutel, sondern womöglich auch Ihr Wohlbefinden. Hinzu kommt ein ohnehin erhöhtes Burnout-Risiko für Ärzte einer Einzelpraxis. Aus dem Ärztemonitor 2018 geht hervor, dass Ärzte aus Einzelpraxen der Frage, ob sie sich ausgebrannt fühlen, voll und eher zustimmen, als andere Praxisformen. 10 % der Befragten stimmen der Aussage “Ich fühle mich durch meine Arbeit ausgebrannt” voll und ganz zu, 28 % stimmen eher zu. Dem Entgegenzuhalten ist jedoch die, ob Einzelpraxis-Ärzte ihren Beruf nochmals ergreifen würden, wenn Sie die Wahl hätten, da dort die voll- und ganz-Zustimmung bei 65 % lag. Im Vergleich ist im Mittel die wöchentliche Arbeitszeit in einer Einzelpraxis mit 52,4 Stunden (geringfügig) höher, als in anderen Praxisformen. Ein Teilzeitmodell lässt sich als einzelunternehmender Arzt nur schwer realisieren und auch die Besetzung eines adäquaten stellvertretenden Arztes oder MPA im Urlaubs- oder Krankheitsfall kann schwer zu organisieren sein. Als Kassenarzt haben Sie für Ihre Patienten Sorge zu tragen. Gemäß § 32 Ärzte-ZV dürfen Sie sich als Vertragsarzt innerhalb von 12 Monaten bis zur Dauer von 3 Monaten vertreten lassen, Vertragsärztinnen im Rahmen einer Entbindung sogar bis zu 12 Monaten.
Als praxisführender Arzt einer Einzelpraxis müssen Sie entsprechende Soft- und Hard-Skills mitbringen oder sich diese zumindest aneignen wollen. Dazu gehört vor allem unternehmerisches Denken und Handeln, aber auch Führungskompetenz. Als Leiter müssen Sie Ihre Angestellten selbstbewusst koordinieren können, das kann auch mal anstrengend werden.
Der fehlende Austausch mit anderen Kollegen ist auch ein Nachteil der Einzelpraxis. Fachlich gesehen sind Sie auf sich allein gestellt, es sei denn, Sie treten einem Arztnetz oder Praxisgemeinschaft bei.
Bedenken Sie weiter, dass Sie sich im Falle eines Ausscheidens (z. B. Rente) um eine Nachfolge für Ihre Einzelpraxis kümmern müssen.
Vorteile | Nachteile |
organisatorische und wirtschaftliche Freiheit und Selbständigkeit | 100 % Unternehmensrisiko. Im Worst Case Haftung mit dem Privatvermögen. |
Gewinn kann vollständig einbehalten werden und muss nicht mit anderen Beteiligten geteilt werden | Leicht erhöhtes Burnout-Risiko ggü. anderen Praxisformen |
Work-Life-Balance eigenständig bestimmen (Sprechzeiten, Urlaub, Familie, Freizeitgestaltung) | Leicht höhere wöchentliche Arbeitszeit im Vergleich zu anderen Praxisformen |
Kreative Gestaltung der Einzelpraxis. Verleihung einer persönlichen Note oder Corporate Identity | schwierige Organisation von stellvertretenden Arzt oder MPA im Urlaubs- oder Krankheitsfall |
fehlender fachlicher Austausch mit Kollegen | |
Bei Ausscheiden müssen Sie (oder Ihre Erben) sich um den Verkauf der Einzelpraxis kümmern |
Unterschiede und Umwandlung: von der Einzelpraxis zur Gemeinschaftspraxis
Zwischen Einzelpraxis und Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) bestehen mehrere Unterschiede, wobei der Hauptunterschied die Arbeitsform ist. Während Sie in der Einzelpraxis eher ein “Einzelkämpfer” sind, so ist das Arbeiten in einer Gemeinschaftspraxis von kollegialer Kooperation geprägt. Zusammen mit mind. einem anderen Vertragsarzt teilen Sie sich die Patientenkartei, die Abrechnungsnummer und die berufliche Haftung. Von der Einzelpraxis zur Gemeinschaftspraxis ändert sich auch die Rechtsform, welche in diesem Falle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Partnergesellschaft (PartG).
Die Gründe für die Umwandlung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis können vielfältig sein. Häufig ist es jedoch der limitierte Honorarzuwachs in einer Einzelpraxis, die Deckelung der Mitarbeiteranzahl und der Kostendruck, denn die klaffende Lücke zwischen Fixkosten (Miete, Personal usw.) und Honorareinnahmen wird tendenziell immer größer.
Der Umwandlung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis müssen wichtige Klärungen vorausgehen. Zu nennen ist hier bspw. die Planung der Praxiseinnahmen und -ausgaben, deren Aufteilung zwischen den Gesellschaftern und andere Kooperationsvereinbarungen (bauliche Investitionen, Urlaubsregelung usw.).
Umsatz/Einnahmen einer Einzelpraxis nach Fachgebiet
Der Umsatz bzw. Einnahmen und Reinertrag einer durchschnittlichen Einzelpraxis kann in der Kostenstruktur von Arzt- und Zahnarztpraxen 2015 nachgeschlagen werden. Wichtig zu erwähnen ist, dass es Unterschiede zwischen den verschiedenen Fachrichtungen, der Praxisgröße sowie Ost- und Westdeutschland gibt.
Fachgebiet | Einnahmen aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit je Praxis | Reinertrag je Praxis |
Allgemeinmedizin | 319.000 € | 172.000 € |
Innere Medizin | 418.000 € | 209.000 € |
Frauenheilkunde und Geburtshilfe | 344.000 € | 179.000 € |
Kinder- und Jugendmedizin | 332.000 € | 171.000 € |
Augenheilkunde | 477.000 € | 249.000 € |
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde | 350.000 € | 180.000 € |
Orthopädie | 462.000 € | 205.000 € |
Chirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie | 476.000 € | 213.000 € |
Haut- und Geschlechtskrankheiten | 441.000 € | 227.000 € |
Neurologie | 282.000 € | 155.000 € |
Urologie | 436.000 € | 227.000 € |
Einzelpraxis kaufen oder verkaufen
Bei Verzicht, Tod oder Entziehung besteht die Möglichkeit, dass Ihre Einzelpraxis an einen geeigneten Nachfolger vermacht wird. Sie oder die Erben der Einzelpraxis müssen dazu bei der jeweilig zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung das Nachbesetzungsverfahren beantragen.
Der Verkaufspreis wird im Rahmen der Praxiswertermittlung festgestellt. Dabei sind vor allem 2 Kenngrößen entscheidend:
- materieller Praxiswert/Substanzwert
- Grundstück
- Praxiseinrichtung
- Medizingeräte und Praxissoftware
- Verbrauchsmaterialien
- Kraftfahrzeuge
- bauliche Veränderungen
- immaterieller Praxiswert/ideeller Praxiswert/Goodwill
- Patientenstamm
- Lage der Einzelpraxis
- Organisationsstrukturen
- Bekanntheitsgrad
- Erfahrung der MItarbeiter
Die Abschreibungsdauer des immateriellen Praxiswertes für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ist einzelfallabhängig und beträgt 3 - 5 Jahre. Erwerbsgegenstand muss jedoch die gesamte Einzelpraxis sein, nicht nur die Vertrasgarztzulassung.